Sunday, 22 January 2012

Allgemeines / Geltungsbereich


Die Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma hapewe-technik eK (im Folgenden „hapewe“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von hapewe (im Folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, hapewe hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn hapewe in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt. Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und auch Endverbrauchern -soweit gesetzlich zulässig-.
Angebot und Annahme
Alle Angebote von hapewe sind freibleibend. Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleibt vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von hapewe ist deren Auftragsbestätigung bzw. Angebot maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann hapewe dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande. Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. hapewe ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird. Soweit durch hapewe Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von hapewe erstellten und vom Besteller genehmigten, oder vom Besteller zu Verfügung gestellten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten. Soweit der Besteller individuelle Kostenvoranschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet.
Lieferung / Lieferzeit / Verzug
Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. hapewe ist an den Liefertermin
bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig
nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist hapewe von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von hapewe verlassen oder hapewe die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von hapewe beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses. Rücksendungen können nur nach vorherigem ausdrücklich erklärtem Einverständnis durch hapewe erfolgen. Die entsprechend zurückgesandten originalverpackten Teile aus dem aktuellen Lieferprogramm müssen in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein. Die Rücksendung muss frachtfrei und auf Gefahr des Versenders erfolgen, unter Abzug von 15 % Rücknahmegebühr. Bearbeitungsgebühren werden nach Aufwand in Abzug gebracht. Dies kann z.B. Umschlüsselung, Reinigung und Neuverpackung sein. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist hapewe berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. hapewe ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Bei Sonderartikeln behält sich hapewe eine Über- oder Unterlieferung von bis zu 10 Prozent vor.
Gefahrübergang / Verpackung
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Lieferungen erfolgen „ab Werk“. hapewe wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken versichern. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.
Zahlungsbedingungen / Preisgestaltung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk bzw. ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet (Im Onlineshop ist jeweils angegeben ob die MwSt enthalten ist oder nicht). Sämtliche Preise für Artikel aus Elektrolytkupfer basieren auf einer zum Bestellzeitpunkt gültigen MK-Notiz. Zur Errechnung des Kupferzuschlags wird die am Tage der Bestellung gültige Notierung für E-Cu zugrunde gelegt.  Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträglich Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von hapewe in Rechnung gestellt werden. Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durchhapewe als vereinbart. hapewe ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist hapewe berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von hapewe schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
Sachmängelhaftung / Haftung
hapewe haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten. Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben. Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen. hapewe steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von hapewe getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen hapewe wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.
Die Haftung von hapewe nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine hapewe zurechenbare Pflichtverletzung auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die hapewe zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Schutzrechte
An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich hapewe das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller hapewe im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
Eigentumsvorbehalt
hapewe behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist hapewe berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. Kosten für Wartungs- und  Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von hapewe durchgeführt werden.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller hapewe unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür derBesteller. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt hapewe jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von hapewe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von hapewe, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. hapewe verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der hapewe gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt hapewe das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für hapewe. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge; sie verbleiben im Alleineigentum von hapewe.
Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen hapewe sind nicht abtretbar.
Produkthaftung
Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren- und -risiken vertraute
Personen weiterveräußert wird. Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von hapewe gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller hapewe von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.
Sonstiges / Schlussbestimmungen
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Homburg-Saar. hapewe ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

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